Fragen und Antworten

Auf dieser Seite der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung werden häufig gestellte Fragen zur Kommunalwahl in Niedersachsen beantwortet. Die Antworten sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Für weitere Informationen und Fragen zu Wahlunterlagen stehen die Wahlleiter_innen bzw. die Wahlämter in den Gemeinden, Samtgemeinden oder den Landkreisen zur Verfügung. Für die Erstellung und Versendung der Wahlunterlagen sind wir nicht zuständig. Zusätzlich finden sich auf den Seiten der niedersächsischen Landeswahlleiterin weitere Informationen und Rechtsgrundlagen.

Wie wird gewählt? – Das Wahlrecht zur Kommunalwahl in Niedersachsen

Wie läuft eine Wahl ab?

Bei den Kommunalwahlen, die in Niedersachsen alle fünf Jahre stattfinden, werden die kommunalen Vertretungen gewählt. Dazu zählen Orts-, Stadtbezirks-, Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage und die Regionsversammlung der Region Hannover. Gleichzeitig werden in der Regel die (Ober-)Bürgermeister_innen, Landrät_innen und die_der Regionspräsident_in der Region Hannover, also die Hauptverwaltungsbeamt_innen, gewählt. Die kommunalen Vertretungen sind wichtig, da ihre Mitglieder sehr gut über die lokalen Begebenheiten und Bedürfnisse der Bürger_innen im Wahlgebiet informiert sind. Sie stellen eine Interessenvertretung der lokalen Wähler_innen dar und können politische Entscheidungen für ihr Wahlgebiet treffen.

Bewerber_innen für einen Posten in einer kommunalen Vertretung können von politischen Parteien, von Wähler_innengruppen oder von Einzelpersonen vorgeschlagen werden. Diese Wahlvorschläge werden zunächst von der Wahlleitung geprüft und schließlich vom Wahlausschuss zugelassen.

Die Niedersächsische Landesregierung beschließt einen Wahltermin, den die Wahlleitung in einer Wahlbekanntmachung mitteilt.

Mit einer Wahlbenachrichtigung werden alle wahlberechtigen Bürger_innen persönlich über die bevorstehende Wahl informiert. Die Wahlbenachrichtigungen werden ungefähr vier bis sechs Wochen vor dem Wahltag verschickt. Spätestens ab dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung kann optional auch die Briefwahl beantragt werden.

Der Wahltag, an dem die Kommunalwahlen stattfinden, ist immer ein Sonntag. An diesem Tag können die Wähler_innen von 8:00 bis 18:00 Uhr ihre Stimme im Wahllokal abgeben. Bei einer Wahl im Wahllokal müssen idealerweise die Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Ausweisdokument, mindestens aber das gültige Ausweisdokument mitgebracht werden. Nur wenn die Identität und die Wahlberechtigung vor Ort nachgewiesen werden können, wird ein Stimmzettel ausgehändigt.

Im Anschluss an die Wahl werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und öffentlich bekannt gegeben. Das sogenannte amtliche Endergebnis wird erst veröffentlicht, wenn alle Stimmen genau ausgezählt sind und der Wahlausschuss getagt hat. Oftmals werden bereits vorher – mit dem Hinweis, wie viele Wahlbezirke schon ausgezählt sind – vorläufige Wahlergebnisse mitgeteilt.

Wer darf wählen und wer nicht?

Wenn eine Person das aktive Wahlrecht besitzt, hat sie das Recht, zu wählen. Diese Person wird als „wahlberechtigt“ bezeichnet. Die Regeln für die Kommunalwahlen in Niedersachsen sind in einem Gesetz festgelegt: dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG). Demnach müssen Personen, um bei den Kommunalwahlen wahlberechtigt zu sein, am Tag der Wahl

  • die deutsche Staatsbürger_innenschaft oder die Staatsbürger_innenschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • seit mindestens drei Monaten ihren festen Wohnsitz im Wahlgebiet haben,
  • im Wähler_innenverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein haben; Wahlberechtigte werden von den Kommunen automatisch in das Wähler_innenverzeichnis eingetragen, wenn sie sich rechtzeitig mit ihrem Wohnsitz in dem Wahlgebiet angemeldet haben.

Das aktive Wahlrecht ist in einer Demokratie sehr wichtig. Deshalb gibt es hohe Hürden, wenn Menschen dieses Recht verweigert oder entzogen werden soll. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2019 sehr deutlich gemacht und entschieden, dass auch Menschen mit Behinderung, die in allen Angelegenheiten von einer Hilfsperson betreut werden, nicht einfach von der Wahl ausgeschlossen werden dürfen.

Bei einer Verurteilung aufgrund bestimmter politischer Straftaten wie Wahlfälschung oder Landesverrat kann ein Gericht das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre aberkennen.

Muss ich mich zur Wahl anmelden?

Nein, wenn du bei der Kommunalwahl wählen möchtest, musst du dich normalerweise nicht vorher anmelden. Dennoch gibt es ein paar Dinge, die du beachten solltest.

Vor jeder Kommunalwahl werden sogenannte Wähler_innenverzeichnisse angelegt. Das sind Listen mit allen Personen, die wahlberechtigt sind. Allen in den Wähler_innenverzeichnissen eingetragenen Personen schickt die jeweilige Kommune eine Wahlbenachrichtigung. Damit du hierbei berücksichtigt wirst, musst du seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltermin mit deinem Wohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet gemeldet sein. Wenn du also planst, kurz vor der Kommunalwahl umzuziehen, solltest du darauf achten, dass du dich auch gleich bei deinem Einwohner_innenmeldeamt ummeldest.

Wenn du eine Haupt- und Nebenwohnung angemeldet hast, bist du normalerweise im Wahlgebiet deiner Hauptwohnung wahlberechtigt. Um stattdessen im Wahlgebiet deiner Nebenwohnung wählen zu dürfen, musst du nachweisen, dass dort dein Lebensmittelpunkt ist.

Wo bekomme ich meine Wahlunterlagen?

Wenn du wahlberechtigt bist, musst du normalerweise nichts tun, um deine Wahlunterlagen zu erhalten. Deine Wahlbenachrichtigung wird dir von deiner Kommune, also von der jeweiligen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde, automatisch mit der Post zugesendet. Falls du ungefähr einen Monat vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben solltest und dir sicher bist, dass du wahlberechtigt bist, wende dich am besten an das zuständige Wahlamt. Wenn in deinem Haushalt mehrere wahlberechtigte Personen leben, erhält jede wahlberechtigte Person eine eigene Wahlbenachrichtigung.

Deine Wahlbenachrichtigung enthält deinen Namen sowie Angaben zum Wahltag und zum Wahllokal, in dem du deine Stimme abgeben kannst. Außerdem erfährst du in diesem Schreiben, wie du eine Briefwahl beantragen kannst. Um allen wahlberechtigten Personen eine Wahl ohne Schwierigkeiten zu ermöglichen, sind zudem weitere Informationen zu den Begebenheiten des Wahllokals aufgeführt (z. B. Barrierefreiheit).

Wie wird abgestimmt?

Abgestimmt wird ausschließlich auf Stimmzetteln. Die meisten Menschen füllen den Stimmzettel direkt am Wahltag in der Wahlkabine aus. Manche Menschen nutzen die Briefwahl. Auch in diesem Fall werden Stimmzettel ausgefüllt.

Jede_r Wähler_in erhält einen Stimmzettel für jede kommunale Vertretung (Orts-, Stadtbezirks-, Stadt- und Gemeinderäte, Kreistage und die Regionsversammlung der Region Hannover) und für jede bzw. jeden Hauptverwaltungsbeamtin bzw. -beamten ((Ober-)Bürgermeister_in, Landrät_in oder Regionspräsident_in), die_der im Wahlgebiet gewählt wird. Das sind z. B. ein Zettel für die Wahl des Kreistages, ein Zettel für die Wahl des Gemeinderates und ein Zettel für die Wahl der_des Landrätin_Landrates.

Wie viele Stimmen vergeben werden können, steht jeweils oben auf dem Stimmzettel.

Bei der Wahl einer kommunalen Vertretung können drei Stimmen auf dem Stimmzettel abgegeben werden. Die Bewerber_innen sind auf dem Stimmzettel mit ihren vollständigen Namen einzeln oder in Listen, den sogenannten Wahlvorschlägen, aufgeführt. Wähler_innen haben nun die Möglichkeit, alle drei Stimmen derselben Liste oder Person zu geben (Kumulieren). Die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Listen und Personen aufgeteilt werden (Panaschieren). Möglich ist auch, weniger Stimmen abzugeben, also nur ein oder zwei Kreuz zu setzen. Werden allerdings mehr als drei Kreuze gesetzt, kann der Stimmzettel ungültig werden.

Bei der Wahl einer Hauptverwaltungsbeamtin bzw. eines Hauptverwaltungsbeamten kann jeweils nur eine Stimme vergeben werden.

Was passiert im Wahllokal?

Am Wahltag gehst du mit deiner Wahlbenachrichtigung und einem Ausweisdokument in das Wahllokal, das auf deiner Wahlbenachrichtigung steht. Dort gibst du deine Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab, zeigst dein Ausweisdokument und erhältst dafür einen Stimmzettel. Solltest du die Wahlbenachrichtigung verloren oder vergessen haben, kannst du dich auch nur mit deinem Ausweisdokument mit Foto (z. B. Führerschein, Personalausweis oder Reisepass) ausweisen. Mit dem Stimmzettel gehst du in die Wahlkabine. Die Kabine ist durch einen Sichtschutz vom restlichen Raum abgetrennt, damit dir niemand bei deiner Stimmabgabe zusehen kann.

In jeder Wahlkabine befinden sich ein Tisch sowie ein Stift zum Ausfüllen des Stimmzettels. Nun kannst du dir Zeit lassen und in Ruhe deinen Stimmzettel ausfüllen. Wie viele Stimmen du hast, d. h., wie viele Kreuze du auf dem Zettel machen darfst, steht ganz oben auf deinem Stimmzettel.

Nachdem du den Stimmzettel ausgefüllt hast, knickst du ihn in der Mitte. Das ist wichtig, damit niemand erkennen kann, was du angekreuzt hast. Dann schmeißt du den Zettel in die sogenannte Wahlurne. Wahlurnen sind verschlossene und versiegelte Kästen, die sich im Wahllokal befinden. Sie werden erst nach Abschluss der Wahlen geöffnet, um die Stimmzettel auszuzählen.

Checkliste zur Wahl – was darf ich am Wahlsonntag nicht vergessen?

Gerade wenn es die erste Wahl ist, kann ein Gang zum Wahllokal aufregend sein. Damit du in der Aufregung auch an alles denkst, sind hier noch mal alle wichtigen Dinge aufgeführt, die du am Wahlsonntag beachten solltest:

  • Deine Wahlbenachrichtigung: Die Wahlbenachrichtigung wird dir vor der Wahl per Post zugeschickt. Du solltest sie aufbewahren und am Wahltag mit ins Wahllokal bringen, um nachzuweisen, dass du wahlberechtigt bist. Solltest du sie verloren haben, musst du mindestens ein Ausweisdokument dabeihaben.
  • Ein Ausweisdokument mit Foto: Damit du nachweisen kannst, dass du eine wahlberechtigte Person bist und die Wahlbenachrichtigung auch wirklich dir gehört, darfst du nicht vergessen, ein gültiges Ausweisdokument mit Foto (z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) mitzubringen.
  • In welchem Wahllokal wähle ich noch mal? Bevor es losgeht, lohnt sich der Blick auf die Wahlbenachrichtigung. Dort ist angegeben, in welchem Wahllokal du deine Stimme abgeben darfst. Das kannst du dir nämlich nicht einfach so aussuchen. Es kann also sein, dass deine Freund_innen und du an unterschiedlichen Orten wählen müssen. Die Menschen, mit denen du zusammenwohnst, sollten allerdings dasselbe Wahllokal zugewiesen bekommen haben. Mit ihnen kannst du gemeinsam zum Wahllokal gehen.

Kumulieren und Panaschieren – was ist das?

Bei der Kommunalwahl in Niedersachsen werden Hauptverwaltungsbeamt_innen, also (Ober-)Bürgermeister_innen, Landrät_innen sowie die_der Regionspräsident_in der Region Hannover, und sogenannte kommunale Vertretungen gewählt. Bei der Wahl der Hauptverwaltungsbeamt_innen handelt es sich um sogenannte Personenwahlen, bei denen jeweils nur eine Stimme abgegeben werden kann.

Die kommunalen Vertretungen – die hannoversche Regionsversammlung, Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte, Samtgemeinderäte, Stadtbezirksräte und Ortsräte – werden jeweils gewählt. Bei der Wahl einer kommunalen Vertretung haben die Wähler_innen drei Stimmen zur Verfügung. Diese können frei unter den unterschiedlichen Bewerber_innen verteilt werden. Alle Bewerber_innen sind in Listen, den Wahlvorschlägen, aufgeführt. Wähler_innen können nun alle drei Stimmen einer Liste oder auch einer_einem einzelnen_r Bewerber_in geben. In einem solchen Fall wird vom Kumulieren der Stimmen gesprochen. Das Verb „kumulieren“ lässt sich frei mit „ansammeln“ oder „anhäufen“ übersetzen.

Die drei Stimmen können aber auch auf verschiedene Listen und einzelne Bewerber_innen verteilt werden. In diesem Fall ist die Rede vom Panaschieren. Das Verb „panaschieren“ lässt sich in diesem Zusammenhang mit „verteilen“ oder „mischen“ übersetzen.

Durch diese beiden Arten der Stimmverteilung erhalten die Wähler_innen mehr Entscheidungsfreiheit.

Wie funktioniert die Briefwahl?

Spätestens mit der Wahlbenachrichtigung erhältst du Informationen darüber, wie du in deinem Wahlgebiet die Briefwahl beantragen kannst.

Du kannst den Antrag für die Briefwahl schriftlich oder mündlich stellen. Als schriftliche Anträge gelten Briefe, Telegramme, Faxnachrichten oder E-Mails. In manchen Gemeinden kannst du deinen Antrag auch auf der Website deiner Gemeinde stellen. Wichtig ist, dass du deinen vollständigen Namen, dein Geburtsdatum und deine Adresse im Antrag nennst. Eine Begründung, warum du die Briefwahl beantragen möchtest, musst du nicht angeben. Mündlich kannst du die Briefwahl nicht durch einen Telefonanruf, sondern nur vor Ort bei der jeweiligen Behörde beantragen. Wenn du den Antrag auf die Briefwahl mündlich stellst, kannst du deinen Stimmzettel auch direkt vor Ort ausfüllen und einreichen. Der Antrag auf eine Briefwahl muss in der Regel spätestens zwei Tage vor der Wahl bis 13 Uhr bei der Wahlbehörde eingetroffen sein (NKWO § 23).

Wenn dein Antrag bearbeitet wurde, erhältst du einen Brief mit deinen Stimmzetteln und allen wichtigen Informationen. Darin wird auch genau erklärt, wie du deine Stimmzettel ausfüllen, verpacken und zurückschicken musst. Anders als bei der Wahl im Wahllokal versicherst du mit der Stimmabgabe per Briefwahl eidesstattlich, dass du deinen Stimmzettel persönlich ausgefüllt hast (NKWG § 31 Briefwahl). Wenn aufgrund eines Assistenzbedarfs der wählenden Person eine Hilfsperson den Stimmzettel ausfüllt, muss diese die eidesstattliche Erklärung unterschreiben.

Bei der Briefwahl ist es wichtig, dass die Stimmzettel rechtzeitig bis zum Wahltag bei der zuständigen Wahlleitung ankommen, damit sie zusammen mit allen anderen Stimmzetteln ausgezählt werden können. Aus diesem Grund solltest du den Brief mit den Stimmzetteln nicht zu knapp vor dem Wahlsonntag verschicken. Die Briefwahl ist von Portokosten befreit und muss daher nicht von dir frankiert werden; es sei denn, du versendest die Wahlunterlagen aus dem Ausland.

Kann ich auch mehrmals wählen?

Nein! Jede_r darf bei einer Wahl nur einmal wählen. Wenn du also z. B. schon per Briefwahl gewählt hast, kannst du deine Stimme nicht erneut im Wahllokal abgeben. Die Stimmen sollten daher gut überlegt abgegeben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jede Person bei der Wahl das gleiche Mitspracherecht hat (GG, Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz).

Bei der Kommunalwahl kannst du auch immer nur an einem Ort, das heißt in einem festgelegten Wahlbezirk, in dem du in der Regel deinen Hauptwohnsitz hast, wählen. Auch wenn du einen Umzug planst und gern schon vorab an deinem neuen Wohnort wählen möchtest, ist dies nicht möglich. Feste Regeln, Fristen und Wähler_innenverzeichnisse stellen sicher, dass jede Person nur einmal wählt.

Was bedeuten Mehrheitswahl und Verhältniswahl?

Die Begriffe „Mehrheitswahl“ und „Verhältniswahl“ bezeichnen die Prinzipien, nach denen im Anschluss an die Wahl die Mandate und Sitze zugeteilt werden. Diese Begriffe sind nicht nur für die Kommunalwahlen wichtig, sondern auch für Wahlen auf anderen Ebenen (z. B. Bundestags- oder Landtagswahlen).

Bei der Wahl einer kommunalen Vertretung kommt die Verhältniswahl zum Einsatz: Jede Partei bzw. Wähler_innengemeinschaft erhält den prozentualen Anteil der Sitze zugesprochen, den sie auch an Stimmen erhalten hat. Die Verteilung erfolgt im Verhältnis der erhaltenen Stimmen zu allen abgegebenen Stimmen. Im Idealfall bedeutet das z. B.: Hat eine Partei beispielsweise zehn Prozent aller Stimmen erreicht und es gibt insgesamt zwanzig Sitze zu verteilen, so erhält diese Partei zwei Sitze in der kommunalen Vertretung.

Auch Stimmen, die als ungültig gewertet werden, fallen in die Gesamtanzahl der abgegebenen Stimmen. Eine sogenannte Sperrklausel – also einen Prozentsatz an Stimmen, der mindestens erreicht werden muss, damit eine Partei oder eine Person einen Sitz erhält – gibt es bei der Kommunalwahl in Niedersachsen nicht. Es gibt aber eine rechnerische Hürde, die etwa bei der halben durchschnittlichen Stimmenzahl für einen Sitz liegt. Deshalb kann es passieren, dass einem Wahlvorschlag, der sehr wenige Stimmen erhalten hat, kein Sitz zugeteilt wird.

Hauptverwaltungsbeamt_innen ((Ober-)Bürgermeister_innen, Landrät_innen und die_der Regionspräsident_in der Region Hannover) werden per Mehrheitswahl gewählt. Bei einer Mehrheitswahl – oder auch Personenwahl – gewinnt die_der Kandidat_in im jeweiligen Wahlbezirk, welche_r mehr als die Hälfte der Stimmen (also die sogenannte absolute Mehrheit) erhalten hat. Wenn jedoch keine Kandidatin bzw. kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, so gibt es eine Stichwahl. Bei einer Stichwahl stehen dann nur die beiden Kandidat_innen zur Auswahl, die zuvor die meisten Stimmen erhalten haben.

Wie kommen Kandidat_innen auf den Stimmzettel?

Was heißt aktives und passives Wahlrecht?

Das Recht, bei einer Wahl die Stimme abzugeben, wird als „aktives Wahlrecht“ bezeichnet. Bürger_innen, die dieses aktive Wahlrecht besitzen, werden als „Wahlberechtigte“ bezeichnet. Bei der Kommunalwahl in Niedersachsen müssen die Personen dafür am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sein.

Personen, die sich selbst in einem politischen Amt engagieren möchten, können sich als Kandidat_innen aufstellen. Dieses Recht, bei einer Wahl antreten zu dürfen, wird als „passives Wahlrecht“ bezeichnet. Bürger_innen, die das passive Wahlrecht besitzen, werden als „wählbar“ bezeichnet.

Um das passive Wahlrecht ausüben zu können, müssen die Personen am Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt sein. Da sie für ein bestimmtes Wahlgebiet kandidieren, müssen sie zudem seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in dem entsprechenden Wahlgebiet haben.

Bürger_innen eines Staates der Europäischen Union (EU) müssen für das passive Wahlrecht seit mindestens einem Jahr vor dem Wahltermin mit einem Wohnsitz in Deutschland gemeldet sein.

Eine wichtige Voraussetzung für das passive und aktive Wahlrecht ist die Staatsbürger_innenschaft. In beiden Fällen müssen die Personen entweder die deutsche Staatsbürger_innenschaft oder die Staatsbürger_innenschaft eines anderen EU-Mitgliedsstaates besitzen.

Wer darf gewählt werden und wer nicht?

Mit einer Bewerbung im Rahmen der Kommunalwahl nehmen Kandidat_innen ihr passives Wahlrecht wahr. Dazu müssen sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um sich für einen Sitz in einer kommunalen Vertretung zur Wahl aufstellen zu lassen, gelten für Bewerber_innen am Wahltag folgende Bedingungen:

  • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Ihr Wohnsitz muss seit mindestens sechs Monaten in dem Wahlgebiet liegen.
  • Sie müssen die deutsche Staatsbürger_innenschaft oder die Staatsbürger_innenschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.
  • Bürger_innen eines Staates der Europäischen Union müssen für das passive Wahlrecht seit mindestens einem Jahr mit dem Wohnsitz in Deutschland registriert sein.

Personen, die bei einer Kommunalwahl als Hauptverwaltungsbeamt_innen kandidieren wollen, müssen dazu am Wahltag

  • zwischen 23 und 67 Jahre alt sein,
  • die deutsche Staatsbürger_innenschaft oder die Staatsbürger_innenschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • versichern, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung, im Sinne des Grundgesetzes, einzutreten,
  • ihren Wohnsitz nicht zwingend in dem Wahlgebiet haben, in dem sie kandidieren.

Personen können nicht bei einer Wahl kandidieren, wenn sie aufgrund von schweren Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurden. In einem solchen Fall wird das passive Wahlrecht automatisch für die Zeit der Freiheitsstrafe plus fünf weitere Jahre entzogen.

Außerdem kann das passive Wahlrecht aufgrund einer Verurteilung wegen bestimmter politischer Straftaten für zwei bis fünf Jahre entzogen werden. Hierüber entscheidet ein Gericht im Einzelfall.

Wie kann jemand kandidieren?

Wenn Personen das passive Wahlrecht besitzen, haben sie drei Möglichkeiten, zu kandidieren:

  1. Sie können als Einzelbewerber_in zur Wahl antreten.
  2. Sie können mit anderen Personen, die ähnliche Interessen verfolgen, eine Wähler_innenvereinigung bilden. Gemeinsam können sie dann eine Liste (= Wahlvorschlag) aufstellen.
  3. Sie können sich als Kandidat_in auf der Liste einer Partei aufstellen lassen. Dies ist nur möglich, wenn die Person Mitglied dieser Partei, parteilos oder kein Mitglied einer anderen Partei ist.

Darüber hinaus benötigen die vorgeschlagenen Parteien, Wähler_innengruppen oder Einzelbewerber_innen sogenannte Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten. Durch diese Unterschriften soll sichergestellt werden, dass die Kandidat_innen über einen gewissen Rückhalt in der Bevölkerung verfügen.

Was sind Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge?

Mit Wahlvorschlägen werden Personen vorgeschlagen, die sich als Kandidat_innen für eine Wahl aufstellen lassen wollen. Diese Wahlvorschläge beinhalten alle wichtigen Daten über diese Kandidat_innen.

Um sicherzustellen, dass nur ernsthafte Wahlvorschläge abgegeben werden, muss nachgewiesen werden, dass ein Vorschlag von Wahlberechtigten unterstützt wird.

Dafür gibt es vorgegebene Listen, auf denen Unterstützer_innen unterschreiben müssen. Die amtlichen Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von der Wahlleitung des jeweiligen Wahlgebiets ausgegeben.

Die Unterstützungsunterschriften sind gemäß des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG § 21 Abs. 9) Voraussetzung, um bei einer Wahl kandidieren zu können.

Die Anzahl benötigter Unterschriften pro Wahlvorschlag hängt davon ab, wie viele Einwohner_innen in einem Wahlgebiet bzw. im Wahlbezirk leben. Beispielsweise sind für die Wahl in einer Gemeinde- oder Samtgemeinde mit bis zu 2.000 Einwohner_innen mindestens zehn Unterschriften erforderlich.

Die Unterstützungsunterschriften müssen von wahlberechtigten Personen des Wahlbereichs geleistet und nach festen Regeln eingereicht werden. Jede_r Wahlberechtigte darf pro Wahl nur einen Wahlvorschlag mit einer Unterschrift unterstützen. Die gesammelten Unterstützungsunterschriften werden von der jeweiligen Meldebehörde überprüft und dann an die Wahlleitung übergeben. Parteien oder Wähler_innengruppen, die bereits in der Vertretung des Wahlgebiets, im Niedersächsischen Landtag oder im Deutschen Bundestag mit mindestens einer Person vertreten sind, brauchen keine Unterstützungsunterschriften. Treten ehemalige Hauptverwaltungsbeamt_innen ((Ober-)Bürgermeister_in, Landrät_in oder Regionspräsident_in) als Einzelpersonen zur Wahl an, benötigen diese ebenfalls keine Unterstützungsunterschriften.

Wer entscheidet darüber, wer wählen und gewählt werden darf?

In Deutschland ist das politische Zusammenleben demokratisch geregelt. Wahlen sind ein grundlegendes Mittel, um die eigene Stimme in die Politik einzubringen. Wahlen werden durch Rechtsgrundlagen, z. B. Gesetze und Verordnungen, geregelt.

Für die Kommunalwahlen in Niedersachsen sind vor allem das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz (NKWG), das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und die Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) wichtig.

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ist die Rechtsgrundlage für die Kommunalverfassung und die kommunalen Strukturen in Niedersachsen. Hier ist festgelegt, wer wählen darf (= aktives Wahlrecht) und wer gewählt werden darf (= passives Wahlrecht).

Die kommunale Verwaltung einer Samtgemeinde oder einer Gemeinde, die nicht mit anderen Gemeinden in einer Samtgemeinde zusammengeschlossen ist, erstellt automatisch ein Wähler_innenverzeichnis. Dort sind alle Menschen eingetragen, die wählen dürfen. Wahlberechtigte dürfen dieses Wähler_innenverzeichnis einsehen. Wenn sie dort einen Fehler finden, können sie einen Antrag auf Berichtigung stellen, den die Kommune bearbeiten muss.

Die Entscheidung, wer gewählt werden darf, ist etwas aufwendiger, weil hier die Wahlvorschläge einzeln geprüft werden müssen. Bei einer Kommunalwahl bildet die kommunale Vertretung für jedes Wahlgebiet einen Wahlausschuss. Zu dessen Aufgaben gehört unter anderem, auf die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu achten. Den Vorsitz des Wahlausschusses übernimmt die Wahlleitung. Wie die Wahlleitung bestimmt und wie der Wahlausschuss gebildet wird, ist im Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz geregelt.

Die Wahlleitung ist verantwortlich für die Organisation der Wahl. Sie prüft die Wahlvorschläge. Sind diese Vorschläge unvollständig oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, können sie innerhalb einer bestimmten Frist noch einmal überarbeitet werden. Wurden sie korrekt eingereicht, tritt der Wahlausschuss zusammen und entscheidet darüber, ob ein Vorschlag zugelassen wird. Im Anschluss macht die Wahlleitung die endgültig zugelassenen Vorschläge bekannt. Die Sitzungen des Wahlausschusses finden öffentlich statt. Das heißt, dass interessierte Bürger_innen an den Sitzungen teilnehmen können.

Wer wird gewählt?

Die Bürger_innen in Niedersachsen haben das Recht, bei den Kommunalwahlen verschiedene Ämter neu zu wählen.

Gewählt werden in diesem Jahr die kommunalen Vertretungen, also die Kreistage, die hannoversche Regionsversammlung, die Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie Stadtbezirksräte und die Ortsräte. Gleichzeitig werden die meisten Hauptverwaltungsbeamt_innen, also die Landrät_innen und Bürgermeister_innen sowie die_der Regionspräsident_in der Region Hannover, gewählt. Mehr Informationen findest du unter „Darum geht es“.

Wie viele kommunale Vertretungen werden neu gewählt?

Bei den Kommunalwahlen in Niedersachsen werden rund 2.125 kommunale Vertretungen, also Kreistage, Stadt-, Gemeinde- und Samtgemeinderäte sowie Stadtbezirksräte, Ortsräte und die hannoversche Regionsversammlung, neu gewählt. In den kommunalen Vertretungen sind jeweils mehrere Sitze zu vergeben. Je größer die kommunale Vertretung ist, desto mehr Sitze müssen verteilt werden. Die Größe der kommunalen Vertretung richtet sich nach der Einwohner_innenzahl im jeweiligen Wahlgebiet und ist gestaffelt. Die Zahl der so gewählten Mitglieder liegt zwischen 6 und 84 (NKomVG § 46 Zahl der Abgeordneten). Bei der gleichzeitig stattfindenden Wahl der Hauptverwaltungsbeamt_innen, also der (Ober-)Bürgermeister_innen, Landrät_innen und der_des Regionspräsident_in, ist jeweils nur ein Mandat zu vergeben.

Wie werden die Listen zur Kommunalwahl aufgestellt?

Mit Wahlvorschlägen werden Personen vorgeschlagen, die sich als Kandidat_innen für eine Wahl aufstellen lassen wollen.

Diese Wahlvorschläge können nach der offiziellen Wahlbekanntmachung durch die Wahlleitung eingereicht werden. Hierfür gibt es eine festgelegte Frist: dieses Jahr spätestens am 48. Tag vor der Wahl.

Wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, also das passive Wahlrecht besitzt, kann sich durch einen Wahlvorschlag für eine Kandidatur bewerben.

Alle Kandidat_innen eines gemeinsamen Wahlvorschlags bilden dann jeweils zusammen eine Wahlliste – bzw. mehrere Wahllisten, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche aufgeteilt ist. Auf dieser Liste bzw. den Listen sind sie in einer bestimmten Reihenfolge platziert.

Diese Wahlvorschläge können von politischen Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten (Wähler_innengruppen) und Einzelpersonen eingereicht werden. Dabei gelten keine formalen Anforderungen in Bezug auf die Größe der Wähler_innengruppen oder ihre organisatorische Form. Zum Beispiel können lose Zusammenschlüsse von Wahlberechtigten als Wähler_innengruppe einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahl einreichen.

Mit einem Wahlvorschlag muss mindestens eine Person vorgeschlagen werden. Die Höchstzahl der vorgeschlagenen Kandidat_innen richtet sich nach der Zahl der zu vergebenden Sitze im Gemeinderat.

Wer prüft die Wahlvorschläge?

Mit Wahlvorschlägen werden Personen vorgeschlagen, die sich als Kandidat_innen für eine Wahl aufstellen lassen wollen. In diesen Wahlvorschlägen sind Angaben über die Kandidat_innen notiert: Name, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Adresse und bei Parteien oder Wähler_innengruppen auch deren Bezeichnung.

Unabhängige Wahlorgane prüfen diese Vorschläge. Als oberste Kontrollinstanz in dem Wahlprozess übernehmen sie die Verantwortung für den rechtssicheren Ablauf der Wahl. Neben der Prüfung der Wahlvorschläge sind sie zusätzlich verantwortlich für die Organisation der Wahl und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse.

Nachdem die Wahlvorschläge von der Wahlleitung geprüft worden sind, entscheidet der Wahlausschuss über ihre Zulassung.

Wer organisiert die Wahl?

Die Organisation der Kommunalwahl in Niedersachen ist eine komplexe Aufgabe. Sie wird hauptsächlich von den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden sowie den Landkreisen und der Region Hannover übernommen. Diese müssen dabei unparteilich vorgehen.

Im Vorfeld der Wahlen kümmern sich die Mitarbeitenden der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden darum, dass alle wahlberechtigten Bürger_innen eines Wahlbezirks über die bevorstehende Wahl informiert werden. Sie verschicken die Wahlbenachrichtigungen und Wahlunterlagen, also die Wahlscheine und Unterlagen zur Briefwahl. Zudem organisieren die Wahlämter die Wahllokale und bereiten die Stimmzettel vor.

Für die Zulassung der Wahlvorschläge, also der eingereichten Kandidaturen und Listen, ist der Wahlausschuss zuständig. Der Wahlausschuss wird von der Wahlleitung geleitet. Außerdem besteht er aus sechs weiteren wahlberechtigten Personen aus dem Wahlgebiet, die von der Wahlleitung bestimmt werden. Die Wahlleitung wiederum übernimmt meistens die bzw. der jeweilige Hauptverwaltungsbeamtin bzw. -beamte ((Ober-)Bürgermeister_in, Landrät_in oder Regionspräsident_in). Die jeweilige kommunale Vertretung kann aber auch eine andere Person dazu bestimmen (z. B. die Leitung des kommunalen Meldeamts). Die Wahlleitung ist zur Neutralität, Objektivität und Verschwiegenheit verpflichtet.

Für den ordnungsgemäßen Ablauf am Wahltag im Wahllokal ist der Wahlvorstand zuständig. Der Wahlvorstand setzt sich aus einer_einem Wahlvorsteher_in, einer Stellvertretung sowie mindestens fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Der Wahlvorstand wird von der jeweiligen Gemeinde ernannt, wobei Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wähler_innengruppen möglichst berücksichtigt werden sollen. Während der Wahl dürfen die Mitglieder des Wahlvorstands keine Symbole, Abzeichen oder Kürzel tragen, die auf eine politische Meinung hindeuten (NKWO § 11 Tätigkeit des Wahlvorstands).

Sowohl die Mitglieder des Wahlausschusses als auch die Mitglieder des Wahlvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können aber eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Was ist sonst noch wichtig?

Was ist, wenn mein Wahllokal nicht barrierefrei ist?

Leider gibt es noch immer Wahllokale, die nicht barrierefrei sind. Allgemein besteht dann natürlich immer auch die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen.

Wenn du im Wahllokal wählen möchtest und auf deiner Wahlbenachrichtigung vermerkt ist, dass dein Wahllokal nicht barrierefrei ist, kannst du bei deinem Wahlamt den Zugang zu einem anderen, barrierefreien Wahllokal beantragen. Dann bekommst du einen Wahlschein. Der Wahlschein ist eine Berechtigung, wählen zu dürfen, und muss zur Wahl mitgebracht werden. Außerdem gibt er an, in welchem Wahllokal die Wahl durchgeführt werden muss.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dir eine Assistenz mitzunehmen, die dir bei deinem Wahlvorgang hilft.

Kann ich mein Wahlrecht verlieren?

Kurz gesagt: Ja, dir kann dein Wahlrecht entzogen werden. Allerdings nicht einfach so.

Das aktive Wahlrecht kann dir bei einer Verurteilung aufgrund bestimmter politischer Straftaten entzogen werden. Wenn Menschen beispielsweise wegen Wahlfälschung oder Landesverrats verurteilt werden, kann ihnen ein Gericht das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre aberkennen. Das aktive Wahlrecht wird selten entzogen. Wer das aktive Wahlrecht verliert, verliert auch das passive Wahlrecht.

Das passive Wahlrecht, also die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl zu stellen, kann dir auch unabhängig vom aktiven Wahlrecht entzogen werden. Das geschieht automatisch, wenn eine Person für eine Straftat verurteilt wird, die ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe hat (§ 45 Abs. 1 StGB). Dazu gehört z. B. Mord. In diesem Fall verliert die Person ihr passives Wahlrecht für die Zeit der Freiheitsstrafe plus fünf Jahre. Zusätzlich zu dem Verlust des Wahlrechts darf die Person in diesem Zeitraum auch kein Mitglied einer Partei sein (§ 10 Abs. 1 PartG).

Dürfen Häftlinge wählen?

Generell dürfen inhaftierte Personen wählen, wenn ihnen nicht das aktive Wahlrecht entzogen wurde. Dies kann infolge bestimmter politischer Straftaten passieren.

Je nachdem, ob sich die Personen zu den Ausgangszeiten frei bewegen dürfen, können sie im Wahllokal oder direkt im Gefängnis wählen. Im Gefängnis muss sichergestellt sein, dass die inhaftierten Personen ihre Stimme im Rahmen einer Briefwahl geheim und in Ruhe abgeben können.

Kann ich jemanden mit in die Wahlkabine nehmen?

Die sogenannte Wahlkabine ist eine kleine Kammer mit Trennwänden zum Sichtschutz, die im Wahllokal aufgestellt wird. Diese Kabine soll garantieren, dass niemand sehen kann, wo du deine Kreuze machst. Der Grund dafür ist das Wahlgeheimnis. Das bedeutet, dass es geheim ist, wer wen gewählt hat.

Um dieses Geheimnis sicher zu wahren, darf die Wahlkabine im Regelfall nur einzeln betreten werden. Wenn ein_e Wähler_in aber bei der Stimmabgabe einen Assistenzbedarf hat, muss sie_er dies zunächst der_dem Wahlvorsteher_in in dem Wahllokal mitteilen und darf dann eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfsperson muss bei der Assistenz den Wünschen der Person folgen, die wählt. Falls die Hilfsperson dabei etwas von der Wahlentscheidung der wählenden Person mitbekommt, muss sie dies geheim halten.

Darf ich ein Selfie in der Wahlkabine machen?

Ein Selfie in der Wahlkabine und dann gleich mit #ichwarwählen auf Instagram hochladen?

Es ist zwar toll, wenn du allen zeigen möchtest, dass du wählen warst, aber in der Wahlkabine ist es leider verboten, Fotos zu machen. Der Grund dafür ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Am besten machst du dein Foto einfach draußen vor dem Wahllokal. Dann darf es aber natürlich mit allen möglichen Hashtags gepostet werden.

Lässt sich bei der Briefwahl schummeln?

„Schummeln“ ist bei einer Wahl generell verboten und kann sogar bestraft werden. Das gilt natürlich auch für die Briefwahl. Die Stimmabgabe per Brief soll helfen, dass alle Menschen an der Wahl teilnehmen können – sei es, weil sie keine Zeit haben, mobilitätseingeschränkt sind oder aus anderen Gründen lieber von zu Hause aus wählen.

Trotzdem gelten auch für die Briefwahl die selben Grundsätze wie bei einer Wahl im Wahllokal. Die Stimme muss eigenständig, anonym und eindeutig auf dem Wahlzettel vermerkt werden. Zum Beispiel ist also nicht erlaubt, die Wahlunterlagen gleich für die ganze Familie oder WG auszufüllen! Anders als im Wahllokal muss mit der Stimmabgabe per Briefwahl eidesstattlich versichert werden, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. Wenn aufgrund eines Assistenzbedarfs der wählenden Person eine Hilfsperson den Stimmzettel ausfüllt, muss diese die eidesstattliche Erklärung unterschreiben.

Kann ich für jemanden mitwählen?

Praktisch wäre das vielleicht – aber für eine andere Person mitzuwählen, ist nicht erlaubt. Denn Wahlen in Deutschland müssen geheim sein. Das bedeutet, dass keine Person verraten muss, wofür sie gestimmt hat – und das gilt auch unter Freund_innen.

Doch wenn du am Wahltag keine Zeit hast, musst du dir keine Sorgen machen. Es gibt Möglichkeiten, die Stimme(n) schon früher abzugeben. Du kannst z. B. Briefwahl beantragen. Dann kannst du die Stimmzettel zu Hause ausfüllen und entweder per Post zurückschicken oder den Wahlbrief in der jeweiligen Kommunalverwaltung abgegeben. Oft ist es auch möglich, vorher direkt in der jeweiligen Kommunalverwaltung zu wählen. Damit wird sichergestellt, dass alle Wahlberechtigten die Chance haben, ihre Stimme abzugeben.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Eigentlich brauchst du dir nicht so viele Gedanken zu machen, dass dein Zettel ungültig sein könnte. Solange du ein deutliches Kreuz bei den Kandidat_innen setzt, die du wählen möchtest, wird deine Stimme auch gewertet.

Ob ein Stimmzettel gültig ist oder nicht, entscheidet zunächst der Wahlvorstand. Über alle Stimmzettel, über die der Wahlvorstand strittig entschieden hat, entscheidet letztlich der Wahlausschuss.

Folgende Dinge solltest du unbedingt beachten, damit dein Wahlzettel und deine Wahl gültig sind:

  • Ganz wichtig: Nur so viele Kreuze wie vorgesehen setzen! Auf den Wahlzetteln ist vermerkt, wie viele Kreuze du höchstens machen solltest. Zu viele Kreuze sind ein häufiger Grund, warum Stimmen ungültig sind. Schließlich lässt sich bei zu vielen Kreuzen nicht eindeutig der Wille der wählenden Person ablesen.
  • Achte darauf, dass klar erkennbar ist, wen du wählen möchtest. Zum kreativen Austoben ist der Wahlzettel nicht der richtige Platz. Als Symbol zum Abstimmen wird ein Kreuz empfohlen. Aber auch ein eindeutig gesetzter Haken im Abstimmungsfeld wird gewertet.
  • Keine schriftlichen Kommentare! Auf dem Zettel dürfen keine Wörter vermerkt werden, die über das Symbol zum Abstimmen hinausgehen. Das hat den Grund, dass an der Handschrift eine Person erkannt und so das Wahlgeheimnis gefährdet werden könnte.
  • Kein Name auf dem Wahlzettel! Aufgrund des Wahlgeheimnisses gilt auch für den Stimmzettel, dass die Wahl anonym ist.

Muss ich meinen Namen auf den Wahlzettel schreiben?

Nein, das darfst du sogar nicht! Die Wahlen in Deutschland sind anonym – und daher darf ein Stimmzettel nicht auf eine Person zurückführbar sein. Deswegen wählst du im Wahllokal auch in einer abgetrennten Wahlkabine und darfst diese nur einzeln betreten. All das dient dazu, dass jede wahlberechtigte Person in Ruhe und ohne Fremdeinwirkung wählen kann. Schließlich soll die Wahl deinen persönlichen Willen widerspiegeln.

Wo finde ich den „Wahl-O-Mat“ zur Kommunalwahl?

Der „Wahl-O-Mat“ ist ein sehr beliebtes Angebot zu Bundestags-, Landtags- und Europawahlen. Er wurde von der Bundeszentrale für politische Bildung entwickelt.

Zu Kommunalwahlen gibt es generell keinen „Wahl-O-Mat“, auch nicht zur Kommunalwahl 2021 in Niedersachsen. Das liegt daran, dass es bei Kommunalwahlen in jedem Wahlgebiet unterschiedliche Themen gibt. Die Parteien haben also in jedem Wahlgebiet ein eigenes Wahlprogramm. Für alle Wahlgebiete jeweils einen eigenen „Wahl-O-Mat“ zu erstellen, wäre extrem aufwendig.

Weitere Infos zum „Wahl-O-Mat“ gibt es hier: www.bpb.de/wahlomat