Fragen und Antworten

Auf dieser Seite der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung werden häufig gestellte Fragen zur Landtagswahl in Niedersachsen beantwortet. Die Antworten sind keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Für weitere Informationen und Fragen zu Wahlunterlagen stehen die Wahlleiter_innen bzw. die Wahlämter in den Gemeinden oder den Landkreisen zur Verfügung. Für die Erstellung und Versendung der Wahlunterlagen sind wir nicht zuständig. Zusätzlich finden sich auf den Seiten der niedersächsischen Landeswahlleiterin weitere Informationen und Rechtsgrundlagen.

Wie wird gewählt? – Das Wahlrecht zur Landtagswahl in Niedersachsen


Wer wählt da eigentlich?

Wie läuft die Landtagswahl ab?

Bei der Landtagswahl, die in Niedersachsen alle fünf Jahre stattfindet, wird der Niedersächsische Landtag, also das Niedersächsische Parlament gewählt.

Die Niedersächsische Landesregierung beschließt einen Wahltermin, den die Wahlleitung in einer Wahlbekanntmachung mitteilt.

Mit einer Wahlbenachrichtigung werden alle wahlberechtigen Bürger_innen persönlich über die bevorstehende Wahl informiert. Die Wahlbenachrichtigungen werden ungefähr vier bis sechs Wochen vor dem Wahltag verschickt. Spätestens ab dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung kann optional auch die Briefwahl beantragt werden.

Der Wahltag, an dem die Landtagswahl stattfindet, ist immer ein Sonntag. Dieses Jahr war es der 09. Oktober 2022.

An diesem Tag können die Wähler_innen von 8:00 bis 18:00 Uhr ihre Stimme im Wahllokal abgeben. Bei einer Wahl im Wahllokal müssen idealerweise die Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Ausweisdokument, mindestens aber das gültige Ausweisdokument mitgebracht werden. Nur wenn die Identität und die Wahlberechtigung vor Ort nachgewiesen werden können, wird ein Stimmzettel ausgehändigt.

Im Anschluss an die Wahl werden die abgegebenen Stimmen ausgezählt und öffentlich bekannt gegeben. Das sogenannte amtliche Endergebnis wird erst veröffentlicht, wenn alle Stimmen genau ausgezählt sind und der Wahlausschuss getagt hat. Oftmals werden bereits vorher – mit dem Hinweis, wie viele Wahlbezirke schon ausgezählt sind – vorläufige Wahlergebnisse mitgeteilt.

Wer darf wählen und wer nicht?

Alle, die wählen gehen dürfen, nennt man Wahlberechtigte. Um für die Landtagswahl wahlberechtigt zu sein, musst Du einige Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört, dass Du

die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,

zum Wahltag mindestens 18 Jahre alt bist (für diese Landtagswahl: Du musst am 9. Oktober 2004 oder früher geboren sein),

in Niedersachsen seit mindestens drei Monaten Deinen Hauptwohnsitz hast oder Dich dort meistens aufhältst (gewöhnlicher Aufenthaltsort, zum Beispiel wenn Du keinen festen Wohnsitz hast)

und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen bist (zum Beispiel wegen bestimmter Verbrechen) .

Kann sich auch ändern, wer wahlberechtigt ist?

Ja. Wer wählen darf, ist zwar grundsätzlich gesetzlich geregelt, aber dennoch politisch gestaltbar. Immer wieder gibt es Initiativen, diese Gesetze zu ändern und mehr Menschen das Wählen zu ermöglichen. So setzte sich etwa der Landesjugendring für eine generelle Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre ein, damit auch jüngere Menschen mitbestimmen dürfen. In Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Brandenburg ist es bereits möglich, ab 16 Jahren an den Landtagswahlen teilzunehmen.

Auch gibt es bundesweit Überlegungen, EU-Bürger_innen, die schon länger in Niedersachsen leben, die Wahlteilnahme zu ermöglichen. Bei der Kommunalwahl dürfen EU-Bürger_innen bereits wählen (Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 GG).

Solange die Mitglieder des Landtags keine Gesetzesänderungen beschließen, bleibt es aber bei den oben genannten Regelungen.

Allen Menschen stehen übrigens noch andere formale Möglichkeiten der Beteiligung auf Landesebene zur Verfügung, zum Beispiel über Petitionen.

Kann ich auch wählen, wenn ich keinen festen Wohnsitz habe?

Ja! Aber: Du musst dies rechtzeitig beantragen. Laut dem Wahlrecht musst Du keine Wohnung in Niedersachsen bewohnen, sondern lediglich Dich dort seit mindestens drei Monaten gewöhnlich aufhalten – auch dies gilt als Wohnsitz laut Artikel 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes. Automatisch werden jedoch nur gemeldete Wahlberechtigte mit festem Wohnsitz in das Wähler_innenverzeichnis übernommen, weshalb wohnungs- oder obdachlose Wahlberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in das Wähler_innenverzeichnis bei ihrer zuständigen Gemeinde stellen müssen. Dies muss bis zum 21. Tag vor der Wahl geschehen, also in diesem Jahr spätestens bis zum 19. September 2022 (Artikel 12, Absatz 1 NLWO). Dieses Datum fällt auf einen Sonntag – entsprechend musst Du den Antrag früher stellen. Oft bieten Beratungsstellen dafür Unterstützung an.

Wo kann ich wählen, wenn ich umziehe?

Das Wähler_innenverzeichnis wird 42 Tage vor der Wahl erstellt, für die Landtagswahl 2022 ist das der 28. August 2022. Nur, wenn Du darin gelistet bist, kannst Du auch wählen. Wenn Du Dich mehr als 42 Tage vor der Wahl ummeldest, bist Du automatisch an Deiner neuen Adresse gelistet. Du erhältst dann eine Wahlbenachrichtigung an Deine neue Adresse und wählst dann in dem Wahlraum, der auf Deiner Wahlbenachrichtigung steht.

Wenn Du nach diesem Datum innerhalb von Niedersachsen umgezogen bist, dann bleibst Du im Wähler_innenverzeichnis Deiner ehemaligen Wohngemeinde eingetragen und kannst dort oder per Briefwahl wählen.

Falls Du gerade frisch nach Niedersachsen gezogen bist und bis zum Zeitpunkt der Wahl noch keine drei Monate in Niedersachsen wohnst, kannst Du bei der Landtagswahl leider nicht wählen.



Die Wahlbenachrichtigung

Wo bekomme ich meine Wahlunterlagen? Muss ich mich zur Wahl anmelden?

Nein. Wer wahlberechtigt ist, wird automatisch in das Wähler_innenverzeichnis aufgenommen. Dabei ist nur wichtig, dass Du seit mindestens drei Monaten offiziell mit Deinem Hauptwohnsitz in dem jeweiligen Wahlgebiet angemeldet bist. Alle Personen aus diesem Wähler_innenverzeichnis bekommen vier bis sechs Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugesendet.

Die Wahlbenachrichtigung ist ein schmaler Zettel und wirkt zuweilen unscheinbar, tatsächlich ist sie aber sehr wichtig! Auf der Wahlbenachrichtigung findest Du wichtige Informationen wie zum Beispiel das Datum des Wahltags, den Zeitraum und vor allem: die Information darüber, wo sich Dein Wahlraum befindet und ob er barrierefrei ist. Auch für die Personen im Wahllokal ist Deine Wahlbenachrichtigung wichtig und hilfreich: So können sie direkt prüfen, ob Du im richtigen Wahlbezirk und Wahlraum bist, und sehen auch Deine Nummer im Wähler_innenverzeichnis.

Mit der Wahlbenachrichtigung und Deinem Ausweis kannst Du am Wahlsonntag direkt vor Ort Deine Stimme abgeben.

Mit der Wahlbenachrichtigung kannst Du aber auch einen Wahlschein und Wahlunterlagen für die Briefwahl beantragen, um noch vor dem Wahltag zu wählen. Oft kannst Du für diesen Antrag die Rückseite Deiner Wahlbenachrichtigung nutzen.

Solltest Du keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, frage am besten bei Deiner Gemeinde nach.

Was ist, wenn ich meine Wahlbenachrichtigung nie bekommen oder verloren habe?

Wenn Du wahlberechtigt und gemeldet bist, wirst Du automatisch in das Wähler_innenverzeichnis aufgenommen. Etwa vier bis sechs Wochen vor der Landtagswahl sollte dann Deine Wahlbenachrichtigung per Post eintreffen. Falls dies bis zum 21. Tag vor der Wahl nicht passiert ist, Du aber wahlberechtigt und gemeldet bist, wende Dich an Deine zuständige Gemeinde und frage dort nach. Falls es dafür aber schon zu spät ist oder Dir erst am Wahltag auffällt, dass Du Deine Wahlbenachrichtigung nicht mehr hast, kannst Du auch in jedem Wahlraum nachfragen, wo sich Dein Wahlbezirk und Wahlraum befinden. Die Wahlhelfer_innen haben in der Regel eine Übersicht, zu welcher Straße welcher Wahlbezirk und Wahlraum gehören. Mit diesen Informationen kannst Du dann zum korrekten Wahlraum gehen. Dort kannst Du ausnahmsweise auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen; Du benötigst dann aber in jedem Fall ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), um Deine Identität zu bestätigen.

Was ist der Unterschied zwischen Wahlbenachrichtigung, Wahlschein und Stimmzettel?

Die Wahlbenachrichtigung  ist der schmale Zettel, der Dich über die Wahl und unter anderem Dein Wahllokal informiert.

Einen Wahlschein kannst Du beantragen (zum Beispiel mithilfe Deiner Wahlbenachrichtigung). Der Wahlschein ist eine Berechtigung, um entweder per Briefwahl zu wählen oder um innerhalb Deines Wahlkreises in einem anderen Wahllokal zu wählen, als auf Deiner Wahlbenachrichtigung angegeben.

Der Stimmzettel ist der Zettel auf dem Du Deine Kreuze machst und damit Deine Stimme abgibst.



Die Briefwahl

Wie funktioniert die Briefwahl?

Wenn Du bereits weißt, dass Du am Wahltag nicht wählen gehen kannst, weil Du zum Beispiel im Urlaub bist, mobilitätseingeschränkt bist oder Du in Ruhe zu Hause wählen möchtest, dann kannst Du bei der Gemeinde Deines Hauptwohnsitzes die Briefwahl beantragen. Begründen musst Du das nicht. Das Beantragen geht einfach, entweder schriftlich (per Post, Fax oder E-Mail über die Rückseite der Wahlbenachrichtigung); oder Du gehst persönlich zur Gemeinde. Wenn alles funktioniert hat, bekommst Du die Briefwahlunterlagen nach Hause geschickt oder vor Ort ausgehändigt (oft kannst Du dort auch schon direkt wählen und die Dokumente gleich wieder abgeben). Nachdem Du die Unterlagen ausgefüllt hast, kannst Du sie kostenlos per Post an die Gemeinde zurücksenden; dort sollten sie allerdings spätestens am Wahltag eintreffen, damit sie gelten. Du musst also aufpassen, sie rechtzeitig loszuschicken.

Folgende Unterlagen bekommst Du bei einer Briefwahl:

  • Einen Wahlschein.
  • Einen Stimmzettel.
  • Einen Stimmzettelumschlag
  • Einen Wahlbriefumschlag. Hierauf ist auch die Anschrift angegeben, an die der Wahlbrief gesendet wird.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, das alle wichtigen Hinweise enthält und die Briefwahl erläutert.

Das machst Du damit:

  • Beide Stimmen persönlich und unbeobachtet auf dem Stimmzettel ankreuzen und den Stimmzettel anschließend in den Stimmzettelumschlag legen. Den Stimmzettelumschlag zukleben.
  • Unten auf dem Wahlschein befindet sich die eidesstattliche Erklärung: Hier musst Du Ort und Datum angeben und unterschreiben. Diesen Wahlschein legst Du dann zusammen mit dem bereits zugeklebten Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag.
  • Den Wahlbriefumschlag zukleben und ihn in die Post geben oder bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle direkt abgeben. Innerhalb von Deutschland musst Du keine Briefmarke auf den Wahlbriefumschlag kleben, der Versand ist dann portofrei. Die Post empfiehlt, den Umschlag spätestens drei Werktage vor der Wahl abzusenden.



Der Wahlsonntag

Checkliste zur Wahl: Was darf ich nicht vergessen?

  • Ein Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), um nachzuweisen, dass Du auch die wahlberechtigte Person bist.
  • Die Wahlbenachrichtigung, die Dir vor dem Wahltag zugesendet wurde, um den richtigen Wahlbezirk und Wahlraum zu finden; notfalls reicht im Wahlraum aber auch nur das Ausweisdokument.

Was passiert im Wahllokal?

Welcher Dein Wahlbezirk ist und wo sich der Wahlraum befindet, steht auf Deiner Wahlbenachrichtigung. Der Wahlraum wird oft auch „Wahllokal“ genannt. Wenn Du also im Wahllokal ankommst, sitzen dort die Wahlhelfer_innen. Diesen zeigst Du einfach Deine Wahlbenachrichtigung, damit sie kontrollieren können, ob Du Dich auch im richtigen Wahlbezirk und Wahlraum befindest. Falls Du die Wahlbenachrichtigung nicht mehr hast, kannst Du auch stattdessen Deinen Ausweis (Reisepass oder Personalausweis) vorzeigen. Die Wahlhelfer_innen haken Dich dann im Wähler_innenverzeichnis ab. Anschließend bekommst Du den Stimmzettel ausgehändigt. Mit dem Stimmzettel gehst Du dann in eine Wahlkabine. Das kann zum Beispiel ein Tisch mit Sichtschutz sein – denn Du musst Deine Stimme geheim abgeben. Hier kann man sich in Ruhe hinsetzen und mit den Stiften, die Du vorher bekommen hast, die dort liegen, oder mit einem selbst mitgebrachten Stift (etwa einem Kugelschreiber) die Kreuze auf dem Stimmzettel machen. Bevor Du die Wahlkabine verlässt, musst Du den Stimmzettel noch zusammenfalten, sodass niemand anderes im Wahlraum sehen kann, was Du angekreuzt hast. Mit dem gefalteten Stimmzettel gehst Du dann zur Wahlurne – das ist ein Kasten, eine Tonne oder eine Kiste mit einer schmalen Öffnung zum Einwerfen des Stimmzettels. Dieser Kasten bleibt verschlossen, bis die offizielle Wahlzeit um 18 Uhr vorbei ist. Anschließend werden die Stimmzettel von den Wahlhelfer_innen ausgezählt.

Was ist der Unterschied zwischen Wahlbezirk und Wahlkreis?

Niedersachsen ist für die Landtagswahl in 87 Wahlkreise eingeteilt. Für jeden Wahlkreis wird nach der Wahl ein_e Direktkandidat_in in den Landtag entsendet. Um die Stimmabgabe für alle Wähler_innen zu ermöglichen und lange Anfahrtswege zu vermeiden, werden diese Wahlkreise wiederum in kleinere Wahlbezirke aufgeteilt. Wahlbezirke umfassen laut Niedersächsischer Landeswahlordnung nicht mehr als 2.500 Wahlberechtigte (Artikel 9) – so können alle Wahlberechtigten in ihrer Nachbarschaft abstimmen. In jedem Wahlbezirk gibt es dann den Wahlraum, in dem gewählt wird. Der steht auch auf Deiner Wahlbenachrichtigung. Für Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen dürfen Gemeinden sogenannte Sonderwahlbezirke bilden, sodass Patient_innen und Bewohner_innen nicht ihre Einrichtungen verlassen müssen, um zu wählen (Artikel 10 NLWO).

Wie werden die Wahlvorstände gebildet und wie werde ich Wahlhelfer_in?

Der Wahlvorstand besteht entweder aus Freiwilligen oder aus Personen, die von der Gemeinde angeschrieben und zum_zur Wahlhelfer_in bestimmt wurden. Wenn Du Dich freiwillig melden möchtest, kannst Du zum Beispiel auf die Webseite Deiner Gemeinde schauen oder dort direkt nachfragen. Meist freuen sich die Gemeinden, wenn sich Menschen freiwillig melden.

Der Wahlvorstand besteht aus einem_einer Vorsitzenden (Wahlvorsteher_in), einer_m Schriftführer_in, einer_m stellvertretenden Schriftführer_in und den Beisitzer_innen (§ 25 NLWG). Meist sind erfahrene Wahlhelfer_innen als Vorsitzende und Schriftführer_innen tätig; es besteht auch die Möglichkeit, eine Schulung zu absolvieren. Personen, die zum ersten Mal als Wahlhelfer_innen tätig sind, sind in der Regel Beisitzer_innen. Am Wahltag richten sie ab 7:30 Uhr den Wahlraum her (zum Beispiel Aufstellen der Wahlkabinen, Sortieren der Stimmzettel, Abschließen der Wahlurnen), beaufsichtigen die Wahl und zählen nach 18 Uhr die Stimmen aus. In der Regel ist die Anwesenheit einzelner Wahlhelfer_innen nicht den ganzen Tag nötig, die Mitglieder des Wahlvorstandes lösen sich ab. Alle Wahlhelfer_innen erhalten als Dankeschön für ihre Tätigkeit ein „Erfrischungsgeld“.



Meine Stimme

Wie wähle ich auf dem Stimmzettel? Wie viele Stimmen habe ich?

Auf dem Stimmzettel kreuzt Du an, wen Du wählen möchtest. Den Stimmzettel erhältst Du im Wahllokal oder bekommst ihn zugesendet, sofern Du rechtzeitig eine Briefwahl beantragt hast.

Alle Wähler_innen haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen. Diese Stimmen werden auch auf dem Stimmzettel noch einmal erklärt. Eine Stimme ist für das Direktmandat (linke Spalte auf dem Stimmzettel) und eine für die Landesliste (rechte Spalte auf dem Stimmzettel).

Diese beiden Stimmen sind unabhängig voneinander. Du kannst dementsprechend den_die Direktkandidaten_in von Partei A wählen und gleichzeitig die Landesliste von Partei B.

Wichtig ist, dass Du nur ein Kreuz pro Spalte/Stimme machen darfst. Tatsächlich dürftest Du auch nur eine Stimme der beiden nutzen. Und natürlich darfst Du Dich auch enthalten. Hier erfährst Du außerdem, wann der Stimmzettel und damit Deine Stimme ungültig sind.

Was sind Überhang- und Ausgleichsmandate?

Überhang- und Ausgleichsmandate ergeben sich aus der Vermischung von Mehrheitswahlrecht (Erststimme) und Verhältniswahlrecht (Zweitstimme).

In unserem – sehr vereinfachten – Beispiel treten nur Partei A und Partei B zur Landtagswahl an. Über die Erststimme (Personenstimme), also die Mehrheitswahl, gewinnen alle Kandidat_innen von Partei A. Damit ziehen also schon einmal 87 Kandidat_innen aus Partei A in den Landtag ein – 87, denn in Niedersachsen gibt es 87 Wahlkreise.

Die Zweitstimme bestimmt das Verhältnis der Sitzverteilung im späteren Landtag. Hier haben sich die Hälfte der Wähler_innen für Partei A und die andere Hälfte für Partei B entschieden. Das bedeutet, dass Partei A fünfzig Prozent der 135 Sitze zustehen. Das wären aber weniger als die 87 Kandidat_innen, die über die Erststimmen schon einen festen Sitz im Landtag erhalten haben. Partei A hat also mehr Sitze über die Erststimmen erhalten, als ihr gemäß Zweitstimmen zustehen. Diese Sitze nennt man dann Überhangmandate. Von den 135 Sitzen würden also nur noch 48 Sitze übrig bleiben. Um jetzt trotzdem für eine prozentuale Sitzverteilung nach dem Ergebnis der Zweitstimmen zu sorgen, darf Partei B noch so lange Sitze füllen, bis dies erreicht ist. Das bedeutet also, dass auch Partei B insgesamt 87 Kandidat_innen von ihrer Landesliste in den Landtag senden darf. Diese nennt man dann Ausgleichsmandate. Der Landtag würde dadurch auf 174 Sitze anwachsen.

In der Realität sind Überhang- und Ausgleichsmandate nicht so extrem verteilt. Im aktuellen Landtag sitzen zum Beispiel 137 Abgeordnete.

Übrigens: Im Mai 2022 schlug die Bundesregierung eine Erneuerung des Wahlrechts und damit auch dieser Regelung auf Bundesebene vor. Sie kritisiert, dass die Praxis von „Überhang- und Ausgleichsmandaten“ zu immer größeren Parlamenten führe.

Wie genau funktionieren Erst- und Zweitstimme und was bedeuten Mehrheitswahl und Verhältniswahl?

Erststimme – Direktmandat (Personenstimme): Mehrheitswahl

Ein Teil der Kandidat_innen wird direkt in den einzelnen Wahlkreisen gewählt. Da Niedersachsen 87 Wahlkreise hat, gibt es auch 87 Direktmandate im Landtag. Ein_e Kandidat_in gewinnt einen Wahlkreis, wenn sie_er die meisten Stimmen erhält. Darum heißt es „Mehrheitswahl“. Manchmal nennt man das auch „Personenwahl,“ weil man direkt konkrete Personen wählt. Die Wähler_innen können sich also direkt für eine Person entscheiden, der sie zutrauen, dass sie ihre Interessen im Landtag vertritt.

Diese_r eine Direktkandidat_in vertritt dann den Wahlkreis im Landtag.

Zweitstimme – Landesliste (Listenstimme): Verhältniswahl

Der restliche Teil des Landtags wird über die Landeslisten gefüllt. Die Landeslisten werden von den Parteien aufgestellt und Du kannst Dich für eine komplette Liste beziehungsweise Partei entscheiden. Dabei wird später das Verhältnis berücksichtigt, in dem die Wähler_innen die Parteien angekreuzt haben. Deshalb heißt dieser Teil „Verhältniswahl“.

Übrigens: Die Bezeichnung „Erst- und Zweitstimme“ kann verwirren. Die Erststimme meint nicht „erste Wahl“ und die Zweitstimme nicht „zweite Wahl“. Im Mai 2022 schlug die Bundesregierung daher eine Erneuerung des Wahlrechts und darin auch die Umbenennung der Stimmen in „Personenstimme“ und „Listenstimme“ vor.

Wie kommen Kandidat_innen auf den Stimmzettel?

Wer wird hier gewählt?

Wer darf gewählt werden und wer nicht?

Gewählt werden dürfen die Kandidat_innen, die auf den Stimmzetteln stehen. Diese müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
  • Sie müssen am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein (das heißt für diese Landtagswahl, am oder vor dem 9. Oktober 2004 geboren sein).
  • Sie müssen seit mindestens sechs Monaten (also seit dem 9. April 2022) ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten.

Sie dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen worden sein (siehe: Aus welchen Gründen kann ich von der Wahl ausgeschlossen werden?).

Was bedeutet aktives und passives Wahlrecht?

Aktives Wahlrecht bedeutet, dass jemand eine andere Person wählen darf. Passives Wahlrecht bedeutet, dass sich jemand durch andere Personen wählen lassen kann. Manche Voraussetzungen überschneiden sich für diese beiden Wahlrechte: Du musst mindestens 18 Jahre alt sein, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, Deinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und das Wahlrecht darf Dir nicht entzogen worden sein. Für das aktive Wahlrecht genügt aber, seit drei Monaten in Niedersachsen zu wohnen, für das passive müssen es hingegen sechs Monate sein.

Wen wähle ich bei der Landtagswahl?

Bei der Landtagswahl wird der Niedersächsische Landtag gewählt. Der Landtag ist das Parlament für das Bundesland Niedersachsen. In ihm sitzen mindestens 135 gewählte Personen, die man auch Abgeordnete nennt. Etwa alle fünf Jahre werden die Abgeordneten des Landtags von den Bürger_innen neu gewählt. Indem Du zur Wahl gehst, kannst Du mitentscheiden, wer in den Landtag einziehen darf und wie die Politik in den nächsten fünf Jahren in Niedersachsen aussehen soll. Im Landtag werden nämlich die Regeln beschlossen, die in Niedersachsen gelten sollen.

Der Landtag ist natürlich nicht dasselbe wie die Landesregierung. Der Landtag – also das Parlament, das Du bei der Landtagswahl wählst – wählt in Vertretung für Dich die oder den zukünftige_n Ministerpräsidenten_in. Diese Person entscheidet dann über die Minister_innen, mit denen sie gemeinsam die Landesregierung bildet. Ist der Landtag mit der zusammengesetzten Landesregierung einverstanden, kann es losgehen:

Die Landesregierung gibt dann die wesentliche Richtung für die Politik in Niedersachen für die nächsten fünf Jahre vor, bis wieder neu gewählt wird.

Übrigens: Noch vor der Wahl der_des Ministerpräsidenten_in wird eine andere wichtige Person gewählt: die_der Landtagspräsident_in.

Mehr zum Niedersächsischen Landtag erfährst Du hier.

Wie kann ich kandidieren?

Für eine Kandidatur stehen Dir mehrere Möglichkeiten offen. Kandidieren kannst Du für den Kreiswahlvorschlag, also die Direktwahl einer Person mit der Erststimme, als parteilose_r Einzelbewerber_in oder über eine Partei. Als Einzelbewerber_in benötigt man Unterstützungsunterschriften. Man kann sich aber auch von einer Partei für einen Wahlkreis aufstellen lassen.

Für den Landeswahlvorschlag – also die geschlossene Liste einer Partei, die man mit der Zweitstimme wählen kann – kannst Du allerdings nur über eine Partei kandidieren.

Wie kann ich herausfinden, wer kandidiert?

Über die Kandidaturen kannst Du Dich auf unterschiedlichen Wegen informieren. Für die Direktmandate ist es hilfreich, in die regionale Tageszeitung oder auf die Website Deiner Gemeinde zu schauen; dort werden die Kandidat_innen für Deinen Wahlbezirk vorgestellt. Aber auch auf den Internetseiten der Parteien findest Du Informationen. Für die Landtagswahl wird es darüber hinaus auch Wahlwerbung geben, zum Beispiel in Form von Wahlplakaten, die in Deiner Umgebung hängen.



Die Namen auf dem Stimmzettel

Wie werden die Listen für die Landtagswahl aufgestellt?

Kreiswahlvorschlag: Direktwahl einer Person mit der Erststimme

Die Vorschläge für die Erststimme, also das Direktmandat, können von Parteien oder Einzelbewerber_innen bei ihrer Kreiswahlleitung eingereicht werden.

Einzelbewerber_innen müssen 100 sogenannte Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die sie mit allen weiteren Unterlagen und dem Wahlvorschlag einreichen können.

Werden Kandidat_innen über eine Partei aufgestellt, so müssen dies wahlberechtigte Parteimitglieder des Wahlkreises in geheimer Wahl bestätigen. Auch Parteien müssen für ihre Kreiswahlvorschläge jeweils 100 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln und einreichen.

Davon ausgenommen sind sogenannte privilegierte Parteien. Wer dazu zählt, ist im Niedersächsischen Landeswahlgesetz festgeschrieben. Das sind etwa Parteien, die mit gewählten Abgeordneten im Landtag vertreten sind. Die Landeswahlleitung prüft vor der Wahl, welche Parteien als „privilegierte Parteien“ gelten, und gibt dies öffentlich bekannt.

Landeswahlvorschlag: die geschlossene Liste einer Partei, die man mit der Zweitstimme wählen kann

Die Listen für die Landtagswahl, für die mit der Zweitstimme abgestimmt werden kann, werden von den Parteien selbst aufgestellt. Die Parteien müssen vorher bei der Landeswahlleitung Bescheid geben, dass sie an der Wahl teilnehmen wollen. Das nennt sich Wahlanzeige.

Wenn Parteien einen Landeswahlvorschlag bei der Landeswahlleiterin abgeben möchten, müssen sie dafür 2.000 Unterschriften von Wahlberechtigten sammeln, die den Vorschlag unterstützen.

Eine Ausnahme bilden wieder die „privilegierten Parteien“. Sie müssen keine zusätzliche Wahlanzeige machen und keine Unterstützungsunterschriften sammeln. Die Aufstellung der Landesliste, also der Kandidat_innen-Liste, muss bei allen Parteien in geheimer Wahl bestätigt werden.

Was sind Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge?

Bei Landtagswahlen benötigen Einzelbewerber_innen und auch die nicht privilegierten Parteien Unterstützungsunterschriften, um Wahlvorschläge einreichen zu können. Einzelbewerber_innen und Parteien brauchen für die Kreiswahlvorschläge (Erststimme) mindestens 100 Unterschriften
und für die Landeswahlvorschläge (Zweitstimme) müssen die Parteien mindestens 2.000 Unterschriften sammeln.

Die Unterstützungsunterschriften sollen zeigen, dass unter den Wahlberechtigten Interesse an der Wahl der Bewerber_innen besteht.

Wie kommt die Reihenfolge der Kandidat_innen und Parteien auf dem Stimmzettel zustande?

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel ist gesetzlich geregelt (§ 12 Absatz 4 NLWG). Bei den Landeslisten (Zweitstimme) stehen zuerst diejenigen Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, sowie diejenigen Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl durch Stimmen aus Niedersachsen gewählt wurden. Trifft dies auf mehrere Parteien zu, werden die Parteien in derjenigen Reihenfolge aufgeführt, die widerspiegelt, wie viele Stimmen sie bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. An erster Stelle steht also die Partei mit den meisten Stimmen bei der letzten Landtagswahl.

Bei den Kreiswahlvorschlägen (Direktkandidat_innen) kommen ebenfalls zuerst diejenigen Personen, die der Partei mit den meisten Stimmen bei der letzten Landtagswahl angehören. Ganz zum Schluss kommen die parteilosen Kandidat_innen in alphabetischer Reihenfolge.

Was ist sonst noch wichtig?

Was ist, wenn mein Wahllokal nicht barrierefrei ist?

Leider gibt es noch immer Wahllokale, die nicht barrierefrei sind. Allgemein besteht dann natürlich immer auch die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen.

Wenn Du im Wahllokal wählen möchtest und auf Deiner Wahlbenachrichtigung vermerkt ist, dass Dein Wahllokal nicht barrierefrei ist, kannst Du bei Deinem Wahlamt den Zugang zu einem anderen, barrierefreien Wahllokal beantragen. Dann bekommst Du einen Wahlschein. Mit diesem Wahlschein kannst Du in jedem beliebigen Wahllokal in Deinem Wahlkreis wählen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Dir eine Assistenz mitzunehmen, die Dir bei Deinem Wahlvorgang hilft.

Kann ich mein Wahlrecht verlieren?

Kurz gesagt: Ja, Dir kann Dein Wahlrecht entzogen werden. Allerdings nicht einfach so.

Das aktive Wahlrecht kann Dir bei einer Verurteilung aufgrund bestimmter politischer Straftaten entzogen werden. Wenn Menschen beispielsweise wegen Wahlfälschung oder Landesverrats verurteilt werden, kann ihnen ein Gericht das aktive Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre aberkennen. Das aktive Wahlrecht wird selten entzogen. Wer das aktive Wahlrecht verliert, verliert auch das passive Wahlrecht.

Das passive Wahlrecht – also die Möglichkeit, sich selbst zur Wahl zu stellen – kann Dir auch unabhängig vom aktiven Wahlrecht entzogen werden. Das geschieht automatisch, wenn eine Person für eine Straftat verurteilt wird, die ein Mindeststrafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe hat (§ 45 Abs. 1 StGB). Dazu gehört zum Beispiel Mord. In diesem Fall verliert die Person ihr passives Wahlrecht für die Zeit der Freiheitsstrafe plus fünf Jahre. Zusätzlich zu dem Verlust des Wahlrechts darf die Person in diesem Zeitraum auch kein Mitglied einer Partei sein (§ 10 Abs. 1 PartG).

Dürfen Häftlinge wählen?

Generell dürfen inhaftierte Personen wählen, wenn ihnen nicht das aktive Wahlrecht entzogen wurde. Dies kann infolge bestimmter politischer Straftaten passieren.

Je nachdem, ob sich die Personen zu den Ausgangszeiten frei bewegen dürfen, können sie im Wahllokal oder direkt im Gefängnis wählen. Im Gefängnis muss sichergestellt sein, dass die Inhaftierten ihre Stimme im Rahmen einer Briefwahl geheim und in Ruhe abgeben können.

Kann ich jemanden mit in die Wahlkabine nehmen?

Die sogenannte Wahlkabine ist eine kleine Kammer mit Trennwänden zum Sichtschutz, die im Wahllokal aufgestellt wird. Diese Kabine soll garantieren, dass niemand sehen kann, wo Du Deine Kreuze machst. Der Grund dafür ist das Wahlgeheimnis. Das bedeutet, dass es geheim ist, wer wen gewählt hat.

Um dieses Geheimnis sicher zu wahren, darf die Wahlkabine im Regelfall nur einzeln betreten werden. Wenn ein_e Wähler_in aber bei der Stimmabgabe einen Assistenzbedarf hat, muss sie_er dies zunächst der_dem Wahlvorsteher_in in dem Wahllokal mitteilen und darf dann eine Hilfsperson mit in die Wahlkabine nehmen. Die Hilfsperson muss bei der Assistenz den Wünschen der Person folgen, die wählt. Falls die Hilfsperson dabei etwas von der Wahlentscheidung der wählenden Person mitbekommt, muss sie dies geheim halten.

Darf ich ein Selfie in der Wahlkabine machen?

Ein Selfie in der Wahlkabine und dann gleich mit #ichwarwählen auf Instagram hochladen? Es ist zwar toll, wenn Du allen zeigen möchtest, dass Du wählen warst; aber in der Wahlkabine ist es leider verboten, Fotos zu machen. Der Grund dafür ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Am besten machst Du Dein Foto einfach draußen vor dem Wahllokal. Dann darf es aber natürlich mit allen möglichen Hashtags gepostet werden.

Lässt sich bei der Briefwahl schummeln?

„Schummeln“ ist bei einer Wahl generell verboten und kann sogar bestraft werden. Das gilt natürlich auch für die Briefwahl. Die Stimmabgabe per Brief soll helfen, dass alle Menschen an der Wahl teilnehmen können – sei es, weil sie keine Zeit haben, mobilitätseingeschränkt sind oder aus anderen Gründen lieber von zu Hause aus wählen.

Trotzdem gelten auch für die Briefwahl dieselben Grundsätze wie bei einer Wahl im Wahllokal. Die Stimme muss eigenständig, anonym und eindeutig auf dem Stimmzettel vermerkt werden. Zum Beispiel ist also nicht erlaubt, die Wahlunterlagen gleich für die ganze Familie oder WG auszufüllen! Anders als im Wahllokal muss mit der Stimmabgabe per Briefwahl eidesstattlich versichert werden, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde. Wenn aufgrund eines Assistenzbedarfs der wählenden Person eine Hilfsperson den Stimmzettel ausfüllt, muss diese die eidesstattliche Erklärung unterschreiben.

Kann ich für jemanden mitwählen?

Praktisch wäre das vielleicht – aber für eine andere Person mitzuwählen, ist nicht erlaubt. Denn Wahlen in Deutschland müssen geheim sein. Das bedeutet, dass keine Person verraten muss, wofür sie gestimmt hat – und das gilt auch unter Freund_innen. All das dient dazu, dass jede wahlberechtigte Person anonym und ohne Fremdeinwirkung wählen kann. Das ist ein wichtiges Prinzip bei demokratischen Wahlen.

Doch wenn Du am Wahltag keine Zeit hast, musst Du Dir keine Sorgen machen. Es gibt Möglichkeiten, die Stimme(n) schon früher abzugeben. Du kannst zum Beispiel die Briefwahl beantragen. Dann kannst Du die Stimmzettel zu Hause ausfüllen und entweder per Post zurückschicken oder den Wahlbrief bei der jeweiligen Gemeinde abgegeben. Oft ist es auch möglich, direkt bei der Abholung der Briefwahlunterlagen vor Ort zu wählen. Damit wird sichergestellt, dass alle Wahlberechtigten die Chance haben, ihre Stimme abzugeben.

Wann ist ein Stimmzettel ungültig?

Eigentlich brauchst Du Dir nicht so viele Gedanken zu machen, dass Dein Zettel ungültig sein könnte. Solange Du ein deutliches Kreuz bei den Kandidat_innen setzt, die Du wählen möchtest, wird Deine Stimme auch gewertet.

Ob ein Stimmzettel gültig ist oder nicht, entscheidet zunächst der Wahlvorstand. Über alle Stimmzettel, über die der Wahlvorstand strittig entschieden hat, entscheidet letztlich der Wahlausschuss.

Folgende Dinge solltest Du unbedingt beachten, damit Dein Stimmzettel und Deine Wahl gültig sind:

Ganz wichtig: Nur so viele Kreuze wie vorgesehen setzen! Auf den Stimmzetteln ist vermerkt, wie viele Kreuze Du höchstens machen solltest. Zu viele Kreuze sind ein häufiger Grund, warum Stimmen ungültig sind. Schließlich lässt sich bei zu vielen Kreuzen nicht eindeutig der Wille der wählenden Person ablesen.

Achte darauf, dass klar erkennbar ist, wen Du wählen möchtest. Zum kreativen Austoben ist der Stimmzettel nicht der richtige Platz. Als Symbol zum Abstimmen wird ein Kreuz empfohlen. Aber auch ein eindeutig gesetzter Haken im Abstimmungsfeld wird gewertet.

Keine schriftlichen Kommentare! Auf dem Zettel dürfen keine Wörter vermerkt werden, die über das Symbol zum Abstimmen hinausgehen. Das hat den Grund, dass an der Handschrift eine Person erkannt und so das Wahlgeheimnis gefährdet werden könnte.

Kein Name auf dem Stimmzettel! Aufgrund des Wahlgeheimnisses gilt auch für den Stimmzettel, dass die Wahl anonym ist.

Kann ich auch mehrmals wählen?

Nein! Jede_r darf bei einer Wahl nur einmal wählen. Wenn Du also z. B. schon per Briefwahl gewählt hast, kannst Du Deine Stimme nicht erneut im Wahllokal abgeben. Die Stimmen sollten daher gut überlegt abgegeben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jede Person bei der Wahl das gleiche Mitspracherecht hat (GG, Art. 3 Gleichheit vor dem Gesetz).

Muss ich meinen Namen auf den Wahlzettel schreiben?

Nein, das darfst Du sogar nicht! Die Wahlen in Deutschland sind anonym  – und daher darf ein Stimmzettel nicht auf eine Person zurückführbar sein. Deswegen wählst Du im Wahllokal auch in einer abgetrennten Wahlkabine und darfst diese nur einzeln betreten. All das dient dazu, dass jede wahlberechtigte Person in Ruhe und ohne Fremdeinwirkung wählen kann. Schließlich soll die Wahl Deinen persönlichen Willen widerspiegeln.

Wahlwerbung – wie, ab und bis wann?

Alle Parteien oder Einzelbewerber_innen dürfen ab zwei Monate vor dem Wahltag Werbung machen, um sich den Wähler_innen vorzustellen und ihr Parteiprogramm zu präsentieren. Die Parteien sind dafür verantwortlich, dass die Wahlwerbung keine Gesetze missachtet. In Absprache mit den Gemeinden dürfen sie innerorts Plakate anbringen, Wahlwerbung in Rundfunk und Fernsehen schalten sowie für sich auf öffentlichen Plätzen und Straßen werben. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk werden die Parteien je nach Wahlerfolg bei der letzten Landtagswahl unterschiedlich stark in der Wahlwerbung berücksichtigt. Eine Partei, die in der Vergangenheit erfolgreich bei Wahlen gewesen ist und die es schon lange gibt, erhält also mehr Sendezeit als eine neue, kleine Partei. Einen Tag nach der Wahl ist dann jegliche Wahlwerbung wieder zu entfernen. Während des Wahltages ist es in den Gebäuden, in denen sich die Wahlräume befinden, nicht gestattet, Werbung zu machen und die Wähler_innen zu beeinflussen (§ 24 NLWG).


In Kooperation mit:

Diese Texte sind in Kooperation mit dem Institut für Didaktik der Demokratie (IDD) entstanden.

Das Institut für Didaktik der Demokratie ist ein Institut der Philosophischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. Das Institut hat sich zum Ziel gesetzt, Forschungs- und Transferaktivitäten auf den Feldern von Politischer Bildung und Demokratiepädagogik, Geschichte und Erinnerungskultur sowie den sozialen Herausforderungen der Zivilgesellschaft des 21. Jahrhunderts zu bündeln und zu profilieren.

Inhaltlich hat sich das Institut fünf Schwerpunktthemen gesetzt, die jeweils auf die zentralen Herausforderungen für die Demokratie verweisen: Bürgerbewusstsein und Partizipation; Diversität und Inklusion; Rechtsextremismus und Demokratie; Nationalsozialismus und Diktaturerfahrung; Europäisierung und Globalisierung.“