Darum geht es – Wer oder was wird gewählt?

Wahlplakate werden angebracht während 2 Personen darauf zeigen

Bei der Kommunalwahl geht es um die kleinsten demokratischen Einheiten unseres Staatswesens. Die Gemeinderäte und Kreistage entscheiden über viele Themen, die jede_n direkt betreffen. Auf der kommunalen Ebene ist der Einfluss der Bürger_innen nicht nur am größten, sondern auch am sichtbarsten. Die Kommunen sind Lernorte der Demokratie. Nicht selten hat die Karriere von Berufspolitiker_innen in einem Gemeinderat oder Kreistag begonnen.

Worum geht es also, wenn bei den niedersächsischen Kommunalwahlen die kommunalen Vertretungen und zahlreiche Hauptverwaltungsbeamt_innen neu gewählt werden?

Übersicht

Die Kommunale Selbstverwaltung 

Illustration einer Ausgabe der Niedersächsischen Verfassung

Das Grundgesetz und die Niedersächsische Verfassung garantieren den Kommunen das Recht auf Selbstverwaltung. So dürfen die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln. Im Vordergrund steht dabei das Ziel, das Wohl aller Menschen in den Kommunen zu fördern, unabhängig von Alter, Geschlecht und Herkunft. 

Die kommunale Selbstverwaltung ist ein hohes Gut. Sie beruht auf dem Gedanken, dass die Menschen vor Ort – also in den Städten, Gemeinden und Landkreisen – am besten wissen, welche Bedürfnisse und Bedarfe vor der eigenen Haustür bestehen: Wofür und wann sollen die Gelder der Kommune ausgegeben werden? Soll ein neuer Kindergarten gebaut werden? Müssen mehr Angebote für Senior_innen geschaffen werden? Muss stärker in die Ansiedlung von Unternehmen investiert werden? Benötigt der Sportverein noch einen Zuschuss zum Neubau von Umkleidekabinen? All dies sind Fragen, die viel besser vor Ort entschieden werden können als beispielsweise vom – manchmal weit entfernten – Landtag in Hannover. 

Kommunen und ihre Aufgaben

„Kommune“ ist ein Sammelbegriff und bezeichnet alle Politik- und Verwaltungsebenen unterhalb der Landesebene. In Niedersachsen gibt es folgende unterschiedliche Arten von Kommunen: Gemeinden, Samtgemeinden, selbstständige Gemeinden, große selbstständige Städte sowie die kreisfreien Städte. Oberhalb dieser gemeindlichen Ebene gibt es die Gemeindeverbände. In Niedersachsen sind das 36 Landkreise und die Region Hannover. 

Kinder spielen auf einem Spielplatz

Die Kommunen nehmen je nach Art unterschiedliche Aufgaben war. Sie stellen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner_innen erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und öffentlichen Einrichtungen bereit. Zu ihren Aufgaben gehören z. B. die Bauleitplanung, die öffentliche Grundversorgung mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen, die Versorgung mit Wasser und Energie sowie die Abwasserbeseitigung. Auf den Punkt gebracht sind die Gemeinden für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zuständig. 

Demgegenüber nehmen die Landkreise Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung wahr, etwa die Regionalplanung, die Krankenhausversorgung oder den Rettungsdienst. Das Gleiche gilt für die kreisfreien Städte, die zudem gemeindliche Aufgaben erfüllen.  

Die Organe der Kommune

Die Kommunen handeln nach außen durch ihre Organe, also die kommunale Vertretung, den Hauptausschuss und den_die Hauptverwaltungsbeamten_in. Bei den Kommunalwahlen werden in Niedersachsen die kommunalen Vertretungen und die Hauptverwaltungsbeamt_innen gewählt. Der Hauptausschuss wird nicht direkt gewählt, sondern nach der Wahl in einem eigenen Verfahren aus der Mitte des Rates besetzt.

Die kommunale Vertretung

Bei der Kommunalwahl wählen die Bürger_innen ihre kommunale Vertretung. Je nach Art der Kommune wird die Vertretung als Rat, Samtgemeinderat, Kreistag oder Regionsversammlung bezeichnet. Neben den gewählten Abgeordneten gehört auch der_die jeweilige Hauptverwaltungsbeamte_in kraft Amtes der Vertretung an.

Illustration einer Ratssitzung

Die Vertretung legt die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune fest. Wie möchte man sich künftig im Bereich der Familienpolitik, der Angebote für Kinder- und Jugendliche oder im Bereich des Klimaschutzes aufstellen? Sie erlässt darüber hinaus das für die Einwohner_innen verbindliche Ortsrecht, insbesondere Bebauungspläne und andere Satzungen. Außerdem beschließt sie über die kommunalen Abgaben, also Steuern (z. B. Vergnügungs- oder Hundesteuer), Gebühren und Beiträge für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, den Ablauf der Verwaltungsangelegenheiten zu überwachen.

Die Abgeordneten der kommunalen Vertretung

Nach der Annahme der Wahl und der ersten Sitzung der Vertretung in der neuen Kommunalwahlperiode wirken die Abgeordneten durch Abstimmungen oder Wahlen an der demokratischen Willensbildung der Vertretung mit. Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune.

Die gewählten Abgeordneten der Vertretung (also Ratsfrauen_herren, Kreistags- sowie Regionsabgeordnete) nehmen ihr Mandat ehrenamtlich war. Sie sind also keine Berufspolitiker_innen. Damit sie durch ihre Tätigkeit keine finanziellen Nachteile erleiden, haben sie Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Für die Abgeordneten in der Vertretung gilt der Grundsatz des freien Mandats. Sie dürfen an der Ausübung ihres Amtes nicht gehindert werden und ihr_e Arbeitgeber_in muss ihnen die für die Mandatstätigkeit notwendige freie Zeit gewähren.

Die Hauptverwaltungsbeamt_innen

Bürgermeister:in steht an einem Pult und hält eine Rede

Auch die Hauptverwaltungsbeamt_innen werden grundsätzlich am allgemeinen Kommunalwahltag für eine Amtszeit von in der Regel fünf Jahren gewählt. Je nach Art der Kommune tragen sie die folgende Bezeichnung: in Gemeinden Bürgermeister_in, in großen selbstständigen und kreisfreien Städten Oberbürgermeister_in, in Samtgemeinden Samtgemeindebürgermeister_in, in Landkreisen Landrat_rätin und in der Region Hannover Regionspräsident_in.

Er_sie leitet und beaufsichtigt die Verwaltung, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte, bereitet die Beschlüsse des Hauptausschusses vor und führt die Beschlüsse der kommunalen Vertretung sowie des Hauptausschusses aus. Darüber hinaus repräsentiert er_sie die Kommune.

Stadtbezirks- und Ortsräte 

In einigen Gemeinden werden anlässlich der Kommunalwahl zusätzlich zur Wahl der Vertretung und des_der Hauptverwaltungsbeamten_in auch Ortsräte in den Ortschaften gewählt. Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ein solches Gremium für den entsprechenden Teil ihres Gemeindegebietes eingerichtet hat. Ebenfalls gewählt werden die Stadtbezirksräte in den kreisfreien Städten oder Städten mit mehr als 100.000 Einwohner_innen. Voraussetzung dafür ist, dass diese Kommunen Stadtbezirke eingerichtet haben.

Die Orts- oder Stadtbezirksräte vertreten die Interessen der Ortschaft oder des Stadtbezirks gegenüber der Gemeinde bzw. Stadt und fördern deren bzw. dessen positive Entwicklung. Zu diesem Zweck sind sie mit Mitwirkungsrechten ausgestattet. Insbesondere sind sie in Angelegenheiten, welche die Ortschaft oder den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. Darüber hinaus können diese Gremien Anregungen und Vorschläge unterbreiten, wenn es um Angelegenheiten geht, welche die Ortschaft oder den Stadtbezirk betreffen.

Eigene Entscheidungszuständigkeiten hat der Orts- oder Stadtbezirksrat bei der Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung von öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Büchereien, Kindergärten, Jugendbegegnungsstätten oder Sportanlagen, die in der Ortschaft oder dem Stadtbezirk liegen.

Besonderheit: Samtgemeinden 

Ortsschilder mit der Aufschrift: Samtgemeinde

Samtgemeinden werden in Niedersachsen Verbände genannt, in denen sich Gemeinden zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft zusammengeschlossen haben. Die Samtgemeinden nehmen für ihre Mitgliedsgemeinden bestimmte Aufgaben wahr, z. B. die Trägerschaft der Grundschulen oder die Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten, die für mehrere Gemeinden nützlich sind. Der Samtgemeinderat und der_die Samtgemeindebürgermeister_in werden am allgemeinen Kommunalwahltag gewählt.

Anders als die Samtgemeinden werden die Mitgliedsgemeinden ehrenamtlich verwaltet. Der_Die Bürgermeister_in wird – im Unterscheid zu den Hauptverwaltungsbeamt_innen in den anderen Kommunen – aus der Mitte des Rates gewählt. In einigen Gemeinden bestimmt der Rat eine_n Gemeindedirektor_in, die_der ebenfalls ehrenamtlich tätig ist. Sie_er nimmt dem_der Bürgermeister_in bestimmte Aufgaben ab und unterstützt auf diese Weise die Verwaltungsgeschäfte.


In Kooperation mit:

Logo des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes

Diese Unterseite ist in Kooperation mit dem Niedersächsischen Städte- und Gemeindebund (NSGB) entstanden.

Der NSGB ist der kommunale Spitzenverband der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen. Der Verband spricht für über 400 kreisangehörige Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in Niedersachsen. Aufgabe des Verbandes ist die Vertretung der gemeinsamen Belange der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Samtgemeinden gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung auf Bundes- und Landesebene. Verbunden damit ist die Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Probleme des kreisangehörigen Raumes.

In der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens arbeitet der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund mit den beiden weiteren Spitzenverbänden, dem Niedersächsischen Städtetag und dem Niedersächsischen Landkreistag, zusammen.