Wahlprinzipien

Die fünf Wahlrechtsgrundsätze

Die Wahl des Niedersächsischen Landtags erfolgt nach fünf Wahlprinzipien: So werden die Landtagsabgeordneten von den niedersächsischen Bürger_innen in allgemeiner, gleicher, direkter (unmittelbarer), geheimer und freier Wahl gewählt. Die Prinzipien sind in der Niedersächsischen Verfassung festgehalten, aber den Bundesländern und Kommunen auch durch das Grundgesetz vorgegeben. Sie gelten auch, wenn die Mitglieder des Bundestags gewählt werden. Wofür aber stehen diese Prinzipien?


Allgemein

Wahlen werden als allgemein bezeichnet, wenn alle Bürger_innen unabhängig ihres Geschlechts, Besitzes und Einkommens, Berufs oder ihrer Religion, Hautfarbe, Bildung und politischen Ansichten wählen dürfen. Das aktive Wahlrecht zu der jeweiligen Wahl, zum Beispiel des Bundestags, des Landtags oder der kommunalen Vertretungen, ergänzt diesen Grundsatz. Hier wird auch festgehalten, ab welchem Alter Du wählen darfst:

Europawahlen in Deutschland: ab 16 Jahren | Landtagswahl in Niedersachsen: ab 18 Jahren | Kommunalwahlen in Niedersachsen: ab 16 Jahren


Frei

Wen Du wählst, ist allein Deine Entscheidung. Freie Wahl meint also, dass jede wahlberechtigte Person für sich entscheiden kann, für welche Kandidat_innen oder Partei sie stimmt. Sie darf hierbei nicht zu einer bestimmten Entscheidung gezwungen oder beeinflusst werden.

Deshalb ist Wahlwerbung in Wort, Ton, Schrift und Bild oder durch Unterschriftensammlungen während der Wahlen in den Wahllokalen und an den Gebäuden der Lokale nicht erlaubt.

Wahlen gelten zudem als frei, wenn es keinen Zwang gibt, wählen zu gehen.


Gleich

Gleich ist die Wahl, weil alle Wahlberechtigten nur einmal wählen dürfen, gleich viele Stimmen haben und jede Stimme gleich viel wert ist.


Unmittelbar (Direkt)

Das Prinzip der unmittelbaren oder direkten Wahl bedeutet, dass Du unmittelbar – also ohne eine Zwischeninstanz – eine_n Kandidatin_en oder eine Partei wählst. Deine Stimme wird also nicht über eine dritte Person an die Kandidat_innen oder die Partei weitergegeben. Eine solche Zwischeninstanz stellen zum Beispiel die Wahlpersonen in den USA dar, die von den Bürger_innen gewählt werden.


Geheim

Du musst niemandem erzählen, wen Du wählen wirst oder gewählt hast. Deine Wahlentscheidung kann auch nicht von einer anderen Person überprüft werden. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Wahl. Um geheime Wahlen zu gewährleisten, geben alle Wähler_innen ihre Stimme unbeobachtet in einer Wahlkabine ab. In den Kabinen ist es deshalb verboten, Fotos oder Videos vom Stimmzettel zu machen.

Bei geheimen Wahlen ist der Stimmzettel vorgedruckt. Damit muss die Wahlentscheidung nicht handschriftlich abgegeben werden. So wird verhindert, dass die Entscheidung sich aufgrund der Handschrift auf eine bestimmte Person zurückführen lässt. Ebenso muss der Stimmzettel anschließend gefaltet in die Wahlurne geworfen werden. Dadurch ist die eigene Entscheidung für niemanden sichtbar.

Was ist aber, wenn eine Person Unterstützung bei der Stimmabgabe braucht?

Das ist dann zum Beispiel der Fall, wenn Du eine Sehbehinderung oder Blindheit hast, da die Wahlen aktuell nur mit analogem Stimmzettel möglich sind. Du kannst dann eine Stimmzettelschablone nutzen. Du kannst aber auch eine andere Person als Hilfsperson bestimmen oder ein Mitglied des Wahlvorstands fragen, den Stimmzettel für Dich auszufüllen. Dabei ist die Hilfsperson gesetzlich dazu verpflichtet, Deine Entscheidung auf dem Stimmzettel anzukreuzen und die Entscheidung für sich zu behalten. Auch Menschen mit gesetzlicher Betreuung können auf diese Weise wählen.


Dieser Text beruht auf einem Beitrag von Alexa Steckel für die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung.